Fachvorträge für Aufsichtsrat, Beteiligungsmanagement und -controlling (inkl. Europäisches Beihilfenrecht)

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25. Vortrag: Auswirkungen der COVID19-Pandemie auf das EU-Beihilfenrecht für Unternehmen des öffentlichen Sektors in Deutschland

Vorträge

25. Vortrag: Auswirkungen der COVID19-Pandemie auf das EU-Beihilfenrecht für Unternehmen des öffentlichen Sektors in Deutschland

Kommunale Beteiligungsunternehmen sind seit März 2020 von der COVID-19-Pandemie ebenso betroffen wie private Unternehmen. Dabei hatten Sie zunächst in der Regel keinen Zugang zu Förderprogrammen, müssen also vom jeweiligen Träger unterstützt werden. Die EU-Kommission wertet die COVID-19-Pandemie als Fall des Art. 107 Abs. 2 b) AEUV, so dass Beihilfen, die den Ausgleich von Schäden durch die COVID-19-Pandemie ausgleichen sollen, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Ebenfalls anwendbar in der Krise sind Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates (Art. 107 Abs. 3 b) AEUV) und Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete (Art. 107 Abs. 3 c) AEUV).

Eine verbotene Beihilfe nach Artikel 107 Abs. 1 AEUV ist jeder gewährte wirtschaftliche Vorteil ohne angemessene Gegenleistung, den das (Beteiligungs-) Unternehmen unter marktüblichen Bedingungen nicht erhalten hätte. Als klassisches Beispiel für verbotene Beihilfen sind direkte Zuwendungen (z. B. Betriebsmittelzuschuss, Bürgschaft), aber auch indirekte Zuwendungen (wie z. B. Personalüberlassung zu marktunüblichen Konditionen, Grundstücksveräußerungen unter Wert) zu nennen. Gemäß Artikel 106 Abs. 2 AEUV gilt auch für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, also mit der klassischen Daseinsvorsorge, wie die städtischen Beteiligungsunternehmen betraut sind – und oftmals strukturell defizitär arbeiten – das Beihilfeverbot. Allerdings hält das EU-Beihilferecht hier Erleichterungen bereit z. B. mit dem Freistellungsbeschluss, dem Kern des sog. Almunia-Pakets (Mitteilung der EU-Kommission 2012/C 8/02). Danach können tatbestandsmäßige Beihilfen mittels eines Betrauungsaktes legitimiert werden. Ziel des Betrauungsverfahrens ist es, eine Überkompensation bzw. eine Quersubventionierung anderer erwerbswirtschaftlicher Unternehmensbereiche durch staatliche Zuwendungen zu verhindern. Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 8 des DAWI-Beschlusses 2012/21/EU verpflichtet, während des gesamten Betrauungszeitraums und mindestens zehn Jahre nach Ende des Betrauungszeitraums alle Informationen verfügbar zu halten, die der EU-Kommission ermöglichen sollen, zu prüfen, ob die gewährten Ausgleichsleistungen mit dem DAWI-Beschluss 2012/21/EU vereinbar sind.

Angesichts der erheblichen finanziellen Risiken, die mit dem EU-Beihilfenrecht verbunden sind, ist eine gründliche und fachkundige Aufarbeitung notwendiger denn je. Insofern ist der Interkommunaler Austausch, die Unterstützung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Einbindung externer Fachleute zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs der kommunalen Unternehmen angesichts der sich ändernden Rechtsrahmen unabdingbar.

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