-Auswirkungen des EU-Beihilfenrechts auf die Kernverwaltung-
Die Frage, ob die Gebietskörperschaften in Deutschland grundsätzlich als Obergesellschaft ihres gesamten Beteiligungsportfolios zu gelten haben, ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass häufig bereits weit über 50 % der Daseinsvorsorgeleistung der Gebietskörperschaften für den Bürger in rechtsformprivatisierter Form (also über kommunale Beteiligungsunternehmen) und nicht durch die Kernverwaltung erbracht wird, von überaus hoher Praxisrelevanz.
Im kommunalen Kontext stellt sich die Frage, wie das Verhältnis von Trägerkommunen zu ihren Beteiligungsunternehmen im Hinblick auf die Vorgabe „verbundene Unternehmen“ einzuordnen ist. Da die Höchstgrenzen nach den Energiepreisbremsengesetzen an „verbundene Unternehmen“ anknüpfen, fragt sich, ob die Kommune als „Obergesellschaft“ ihrer Beteiligungsunternehmen ist. Es ist keine Rechtsprechungsrichtlinie erkennbar, die die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Anhang I AGVO für die Frage, ob eine Gebietskörperschaft in Deutschland grundsätzlich als Obergesellschaft des eigenen Beteiligungsportfolios gesehen werden muss, zwingend vorgegeben ist.
Da das EU-Beihilfenrecht überwiegend klassisches Richterrecht ist, ist die Rechtsprechung der europäischen Gerichte (EuG, EuGH; vgl. zuletzt auch Ryanair-Urteil EuGH, Urteil vom 19. Mai 2021, Rs. T-643/20, Ryanair/Kommission, Rn. 47, das die gefestigte Praxis recht gut zusammenfasst) und die Entscheidungspraxis der EU-Kommission von entscheidender Bedeutung. Es ist eine Frage des Einzelfalls und von Kommune zu Kommune unterschiedlich, ob die Interaktion zwischen ihr und dem jeweiligen Unternehmen so eng ist, dass im Regelfall von einem Verbund Kommune und Unternehmen ausgegangen werden muss. Die Rechtsprechung verlangt weitere enge Verbindungen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das EU-Beihilfenrecht im Kern Wettbewerbsrecht ist. Es bezweckt, Wirkungen einer staatlichen Intervention auf den Wettbewerb zu begrenzen. Damit ist das EU-Beihilfenrecht stark marktbezogen. Nur wenn sich eine Beihilfe bezogen auf einen bestimmten Markt und/oder vor- und nachgelagerten Märkten auswirkt, kann sie beihilfenrechtlich relevant sein.
Im Lichte der europäischen Entscheidungspraxis lässt sich also gut vertreten, dass verbundene Unternehmen nur solche sind, die einen hohen Grad an Integration etwa durch die Zugehörigkeit zum selben Konsolidierungskreis angehören. Das Gleiche gilt, wenn diese per Ergebnisabführungsvertrag finanziell miteinander verflochten sind. In gleicher Weise können Unternehmen als „verbunden“ gelten, wenn sie auf dem gleichen Markt tätig sind bzw. den vor- und nachgelagerten Märkten gleiche und parallele Tätigkeiten ausüben.
Die finanzielle Förderung externer Organisationen mit dem Ziel, auf diese Weise Allgemeinwohlziele zu erreichen, spielt im Haushalt der Gebietskörperschaften schon immer eine wichtige Rolle und wird vor dem Hintergrund einer veränderten Rolle des bürgerschaftlichen Engagements immer wichtiger. Empfänger- (Organisationen) können Private, Vereine, Stiftungen, Privatunternehmen oder andere selbstständige Einrichtungen sein, die oftmals von Kirchen oder freien gemeinnützigen Organisationen getragen werden. Hier geht es also um Mittelgewährung, die die kommunale Sphäre verlassen und somit das kommunale Gesamtvermögen mindern, so dass ein besonderes Interesse besteht, die entsprechenden Entscheidungen und deren Umsetzung im Einklang mit europäischen und anderen Vorgaben zu gestalten.
Mit diesem Vortrag wird das Thema EU-Beihilfenrecht aus Sicht des städtischen Haushaltsbereichs für die Kernverwaltungen abgerundet. Aufgrund der üblicherweise engen Verflechtung des Beteiligungsbereichs mit dem Kernaushalt lassen sich hier Synergien bei der Bearbeitung des komplexen EU-Beihilfenthemas realisieren.
Dabei gibt es doch auch durchaus Unterschiede, da in der Regel die steuerrechtlichen Fragestellungen in der Kernverwaltung weniger gewichtig sind und somit häufig auch weniger komplexe Gestaltungen (z.B. ‚De-Minimis‘-Beihilfen) bei der EU-beihilfenrechtlichen Beordnung zurückgegriffen werden kann.
In dem Vortrag wird die gewählte interne Projektstruktur, das Ausschreibungsverfahren für die externe Unterstützung des Screenings sowie die Umsetzungsschritte zur EU-beihilfenrechtlichen Beordnung präsentiert.