Fachvorträge für Aufsichtsrat, Beteiligungsmanagement und -controlling sowie Europäisches Beihilfenrecht

Erfolgreich seit über 10 Jahren aus der Praxis für die Praxis

29. Vortrag: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Public Sektor

Vorträge

29. Vortrag: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Public Sektor

Die Europäische Kommission hatte im April 2021 ihren Vorschlag für eine Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlicht. Nach Verabschiedung durch das EU-Parlament soll die Richtlinie nun in nationales Recht umgesetzt werden (im Laufe 2023). Die Umsetzung der CSRD-Berichtspflichten hat erstmalig im Jahr 2026 für das Jahr 2025 zu erfolgen.

Berichtspflichtig sind grundsätzlich große Kapitalgesellschaften, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei Merkmale erfüllen: 250 Mitarbeiter*innen im Jahresdurchschnitt (unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung) und/oder Bilanzsumme von über 20 Mio. € und/oder Umsatz von 40 Mio. €. Berichtspflicht sind darüber hinaus alle börsennotierte Unternehmen (ausgenommen Kleinstunternehmen). D.h. alle Unternehmen, deren Jahresabschlussaufstellung nach großen Kapitalgesellschaften erfolgt, sind berichtspflichtig ab dem Jahresabschluss 2025 (erstmalig in 2026). Für Gebietskörperschaften in Deutschland regeln die Gemeindeordnungen die Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde (z.B. § 121 ff HGO). Danach darf eine Gemeinde nur Gesellschaft, die auf den Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens gerichtet ist, gründen, wenn gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (§ 267 Abs. 3 HGB) aufgestellt und geprüft werden. Der staatliche Sektor in Deutschland (rd. 18.500 Unternehmen der öffentlichen Hand, davon rd. 88 % im kommunalen Besitz) ist hier also unmittelbar betroffen.

Zwar ist das Management von Nachhaltigkeitsthemen gerade in großen Unternehmen (im kommunalen Bericht z. B. auch in den Stadtwerken) seit Jahren etabliert. So hat bereits der Frankfurter Public Corporate Governance Kodex (PCGK vom 25.03.2010) normiert, dass von der Geschäftsführung eine Nachhaltigkeitsberichterstattung verlangt werden sollte. So ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch im Beteiligungsberichten der Stadt Frankfurt am Main abgebildet (www.beteiligungsmanagement.stadt-frankfurt.de). In dem am 02.02.2023 von der Stadtverordnetenversammlung (Beschluss Nr. 2836) beschlossen überarbeiteten PCGK wird in der Präambel ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Daseinsvorsorge die Erfüllung der Selbstverpflichtung der Stadt Frankfurt am Main, bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden zu beachten ist.

Dennoch haben sich in der Vergangenheit viele ökologische und soziale Missstände weltweit verschlechtert, allen voran das Klimaproblem. Dies soll sich künftig mit dem neuen Regulierungsanspruch der Europäischen Union ändern. Zwar bleibt die Umsetzung in nationales Recht im Laufe dieses Jahres noch abzuwarten, allerdings haben die Wirtschaftsprüfer völlig zurecht bereits jetzt auf die Prüfverpflichtung des Lageberichts hingewiesen. In Zukunft werden Nachhaltigkeitsberichte auf Basis freiwilliger Rahmenwerke wie der Global Reporting Initiative (GRI) oder des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) nicht mehr ausreichen.

Nach oben scrollen