Fachvorträge für Aufsichtsrat, Beteiligungsmanagement und -controlling sowie Europäisches Beihilfenrecht

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22. Vortrag: EU-Beihilfenrecht – Abgrenzung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit -(inkl. Handelsbeeinträchtigung und Binnenmarktrelevanz)

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22. Vortrag: EU-Beihilfenrecht – Abgrenzung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit -(inkl. Handelsbeeinträchtigung und Binnenmarktrelevanz)

– Abgrenzung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit (inkl. Tb der Handelsbeeinträchtigung) – (neu)

Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV liegt eine verbotene Beihilfe vor, wenn staatliche Mittel für bestimmte Unternehmen den Wettbewerb verfälschen sowie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umfasst der Begriff  des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit – unabhängig von ihrer Rechtsform und Art ihrer Finanzierung (sog. funktionaler Unternehmensbegriff). Dabei wird die wirtschaftliche Tätigkeit weit verstanden: „Jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten.“

Für den Begriff wirtschaftliche Tätigkeit kommt es weder auf die gesellschaftsrechtliche Organisationsform an, noch auf eine mögliche Gewinnerzielungsabsicht oder Gemeinnützigkeit. Vielmehr ist maßgeblich der wirtschaftliche Charakter der Tätigkeit, nicht ihre Zielsetzung. Ob für eine bestimmte Dienstleistung ein Markt existiert, kann davon abhängen, wie die Dienstleistung in dem betroffenen Mitgliedstaat organisiert ist. Es können sich daher Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten ergeben. Ferner kann sich die Einstufung einer Dienstleistung als wirtschaftlich aufgrund politischer Entscheidungen und wirtschaftlichen Entwicklungen ändern.

Eine öffentliche Zuwendung ist nur dann eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe, wenn und soweit sei den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt (Art. 107 Abs. 1 AEUV). Damit ist die sog. Binnenmarktrelevanz bzw. die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels eine Kernvoraussetzung des Beihilfenverbots. In der Vergangenheit wurde von der EU-Kommission grundsätzlich bei der Gewährung staatlicher Mittel für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige von dem Vorliegen einer Verfälschung sowie die dadurch erfolgende Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten ausgegangen (weite Auslegung).

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH genügte sogar die (potentielle) Möglichkeit der Beeinträchtigung des Wettbewerbs. In ihrer jüngeren Entscheidungspraxis hat die EU-Kommission bestimmt, dass hypothetische oder vermutete Auswirkungen nicht ausreichen, sondern festgestellt werden muss, warum die Maßnahme den Wettbewerb verfälscht / zu verfälschen droht.

Wie gelingt vor diesem Hintergrund die Abgrenzung wirtschaftlicher und Nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit? Wie sind die neueren Entscheidungen der EU-Kommission zur Binnenmarktrelevanz vor dem Hintergrund der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zu beurteilen? In dem Vortrag werden die wesentlichen Regelungen und Begrifflichkeit erläutert.

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