Fachvorträge für Aufsichtsrat, Beteiligungsmanagement und -controlling sowie Europäisches Beihilfenrecht

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17. Vortrag: Melde- und Berichtspflicht der öffentlichen Hand als Beihilfen gewährende Stelle

Vorträge

17. Vortrag: Melde- und Berichtspflicht der öffentlichen Hand als Beihilfen gewährende Stelle

Die öffentliche Hand unterliegt, wenn sie staatliche Zuschüsse ihren Beteiligungsunternehmen gewährt (als sog. Beihilfen gewährende Stelle), einer Melde- und Berichtspflicht gegenüber der EU-Kommission. Dabei bestehen für die einzelnen Legitimationsinstrumente (wie z.B. Betrauungen nach dem Freistellungsbeschluss, Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung oder Betrauungen nach der VO EU 1370/2007) durchaus unterschiedliche Regelungen.

Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 8 verpflichtet, während des gesamten Betrauungszeitraums und mind. 10 Jahre ab Ende des Betrauungszeitraums alle Informationen verfügbar zu halten, die der EU-Kommission ermöglichen soll, zu prüfen, ob die gewährten Ausgleichsleistungen mit dem DAWI-Beschluss 2012/21/EU vereinbar sind. Meldungen gemäß Artikel 9 des Freistellungsbeschlusses der EU-Kommission 2012/21 sind alle zwei Jahre zu machen und sind bereits zum 30.06.2014 (für 2012/2013), zum 30.06.2016 (für 2014/2015), zum 30.06.2018 (2016/2017) und zum 30.06.2020 (für 2018/2019) durchgeführt worden. Der nächste Meldetermin ist für die Jahre 2020/2021 der 30.06.2022.

Vielfach nimmt die EU-Kommission diese Berichte der Kommunen zu den Meldeterminen zum Anlass, um über die betroffenen Beihilferegelungen genauere Informationen zu erhalten und richtet hierzu Auskunftsersuchen an die Mitgliedstaaten. Eine Besonderheit des Auskunftsersuchen ist, dass die EU-Kommission den Mitgliedstaaten lediglich eine Frist von 20 Arbeitstagen einräumt, um die erbetenen Auskünfte zu übermitteln. Bis die Korrespondenz die betroffenen Kommunen erreicht, verbleibt zuweilen lediglich eine Bearbeitungszeit von vier bis fünf Arbeitstagen.

Bei dem jüngsten Legitimationsinstrument, der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung  (AGVO), gibt es hingegen keine Meldefristen mehr, sondern es tritt statt dessen eine Veröffentlichungspflicht sowie eine Kurzanmeldungspflicht an die EU-Kommission binnen 20 Arbeitstage! Dabei erfolgt die Kurzmitteilung der Gebietskörperschaft mit Hilfe der zuständigen obersten Landesbehörde (Landeswirtschaftsministerium) über eine elektronische Webanwendung (SANI – Statement Aid Notification Interactive). Nach Freigabe im Bundesland geht die Kurzmitteilung an das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi), welches die Daten ebenfalls durch Freigabe (Validierung) an die EU-Kommission übermittelt.

In dem Praxisbericht werden die Melde- und Berichtspflichten der unterschiedlichen Legitimationsinstrument vorgestellt und die unterschiedlichen Verfahren erläutert, sowie Praxistipps vermittelt.

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