Fachvorträge für Aufsichtsrat, Beteiligungsmanagement und -controlling sowie Europäisches Beihilfenrecht

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32. Vortrag: Die Anforderung der Nachhaltigkeitsberichterstattung an den Aufsichtsrat

Vorträge

32. Vortrag: Die Anforderung der Nachhaltigkeitsberichterstattung an den Aufsichtsrat

Die Europäische Kommission hatte im April 2021 ihren Vorschlag für eine Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlicht. Nach Verabschiedung durch das EU-Parlament soll die Richtlinie nun in nationales Recht umgesetzt werden (im Laufe 2024). Die Umsetzung der CSRD-Berichtspflichten hat erstmalig im Jahr 2026 für das Jahr 2025 zu erfolgen.

Berichtspflichtig sind grundsätzlich große Kapitalgesellschaften, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei Merkmale erfüllen: 250 Mitarbeiter*innen im Jahresdurchschnitt (unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung) und/oder Bilanzsumme von über 20 Mio. € und/oder Umsatz von 40 Mio. €. Berichtspflicht sind darüber hinaus alle börsennotierte Unternehmen (ausgenommen Kleinstunternehmen). D.h. alle Unternehmen, deren Jahresabschlussaufstellung nach großen Kapitalgesellschaften erfolgt, sind berichtspflichtig ab dem Jahresabschluss 2025 (erstmalig in 2026). Zwar ist das Management von Nachhaltigkeitsthemen gerade in großen Unternehmen (im kommunalen Bericht z. B. auch in den Stadtwerken) seit Jahren etabliert. So hat bereits der Frankfurter Public Corporate Governance Kodex (PCGK vom 25.03.2010) normiert, dass von der Geschäftsführung eine Nachhaltigkeitsberichterstattung verlangt werden sollte. So ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch im Beteiligungsberichten der Stadt Frankfurt am Main abgebildet (www.beteiligungsmanagement.stadt-frankfurt.de). In dem am 02.02.2023 von der Stadtverordnetenversammlung (Beschluss Nr. 2836) beschlossen überarbeiteten PCGK wird in der Präambel ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Daseinsvorsorge die Erfüllung der Selbstverpflichtung der Stadt Frankfurt am Main, bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden zu beachten ist.

Das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt auch und insbesondere für die Gremienarbeit im Aufsichtsrat hoch aktuell. Die Aufsichtsräte spielen hinsichtlich der Sicherstellung von ordnungsgemäßen Prozessabläufen im Zuge der Erstellung der Nachhaltigkeitsberichte im Unternehmen als auch im Blick auf die Verpflichtung zur inhaltlichen Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung als Teil der Lageberichterstattung eine sehr wichtige Rolle. Insofern werden die Anforderungen an die Aufsichtsratsmitglieder an Ihrer Überwachungstätigkeit künftig auch bezüglich der Nachhaltigkeitsberichterstattung weiter steigen.

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